…in vorbezeichneter Angelegenheit teilen wir nach Rücksprache im Hause mit, dass Ihr Vorhaben berufsrechtlich unzulässig ist. Zum einen ist nach § 59c Abs. 2 BRAO Unternehmensgegenstand einer Berufsausübungsgesellschaft (nur) die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten, wozu das Factoring nicht zählt. Diese Tätigkeit fällt zum anderen auch nicht unter einen der Berufe im Sinne von § 1 Abs. 2 PartGG, mit dessen Berufsträgern sich Rechtsanwälte grundsätzlich zusammenschließen könnten. Schließlich unterfiele die Tätigkeit einer (fremden) Berufsaufsicht (BaFin), die damit die Tätigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft mit weitreichenden Eingriffsmöglichkeiten überwachen könnte, was wiederum den Regelungen der BRAO zuwiderliefe.